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Dienstwagen zu Hause laden 2026: So wird Ladestrom erstattet

Stand: Oktober 2026

Seit 1. Januar 2026 gibt es für das Laden eines Dienstwagens zu Hause keine Monatspauschale mehr. Erstattet wird die tatsächlich geladene Strommenge, entweder zum eigenen Stromtarif oder zum Durchschnittspreis des Statistischen Bundesamts, 2026 rund 0,34 €/kWh.

Was sich 2026 geändert hat

bis 2025ab 2026
GrundlageMonatspauschale 30 € (mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) oder 70 € (ohne)geladene kWh
Preispauschaleigener Tarif oder Strompreispauschale (Destatis)
Nachweiskeiner nötiggesonderte Erfassung der Ladestrommenge

Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 11. November 2025. Die Erstattung bleibt nach § 3 Nr. 50 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei.

Zwei Wege zur Abrechnung

1. Strompreispauschale: geladene kWh × Durchschnittspreis für Haushaltsstrom aus dem ersten Halbjahr des Vorjahres, abgerundet auf volle Cent. Für 2026 sind das rund 0,34 €/kWh. Die Pauschale gilt vorerst bis 2030.

2. Tatsächliche Kosten: geladene kWh × dein vertraglicher Strompreis, inklusive anteiliger Grundgebühr. Den Vertrag bzw. die Stromrechnung hältst du als Nachweis bereit.

Welchen Weg du nimmst, entscheidet sich einheitlich für das ganze Kalenderjahr.

Wie die kWh nachgewiesen werden

Der geladene Strom muss gesondert erfasst werden, etwa über die Wallbox, die App des Fahrzeugherstellers oder einen eigenen Zwischenzähler. Selbst ausgestellte Belege ohne Messung reichen nicht.

Beispiel

PostenWert
Geladen im Oktober (Wallbox)250 kWh
Strompreispauschale 20260,34 €/kWh
Erstattung85,00 €

Und beim privaten E-Auto?

Fährst du mit dem eigenen Auto dienstlich, gilt die Kilometerpauschale von 0,30 €/km. Der Strom ist damit abgegolten. Mehr dazu im Ratgeber Kilometerpauschale 2026.

Ladevorgänge in Sekunden erfassen

Mit DuBizUnterwegs trägst du jeden Ladevorgang per Widget ein, zum Destatis-Preis oder zu deinem Tarif. Am Monatsende steht die Erstattung im PDF für deinen Arbeitgeber.

Gratis im App Store

Quellen: BMF-Schreiben vom 11.11.2025, § 3 Nr. 50 EStG, Rödl & Partner, firmenauto

Alle Angaben ohne Gewähr, sie ersetzen keine Steuerberatung. Maßgeblich sind Gesetz, Lohnsteuer-Richtlinien und die Regelung deines Arbeitgebers.